Wichtige Entwicklungen:
Jun 25

Im Schulzentrum in Langerwehe hängen nun wieder die Überwachungskameras, die früher für mitunter massiven Streit gesorgt haben und wegen rechtlicher Probleme abgehängt werden mussten. Schon einmal vorab: Die Kameras hängen dort in Rücksprache mit mir, ich bin informiert und habe – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – ausdrücklich kein Problem mit der Maßnahme. Hintergrund sind aktuelle Einbrüche in hoher Zahl, die eine konkrete Gefahr darstellen, was letztlich ausreicht, um die Kameras aufzustellen.

Ich hatte schon früher mehrmals im Blog und in der Presse betont, dass keinesfalls sämtliche Kameras hätten abmontiert werden müssen – konkret ging es um 1-2 Kameras, die ein Problem darstellten. Ich habe zum Schluss nochmals einen Zusammenfassenden Katalog der Probleme und Lösungen (!) aufgestellt, zu finden hier (am Ende lesen, der Teil davor ist inzwischen überholt). Warum seinerzeit plötzlich sämtliche Kameras abmontiert wurden ist mir bis heute ein Rätsel und ich habe seit jeher darauf hingewiesen, dass dies weder Pflicht noch von mir angestrebt war. Andererseits wurde ich zum damaligen Zeitpunkt – trotz Angebote meinerseits – niemals in Gespräche involviert.

Das hat sich nun offensichtlich mit dem neuen Bürgermeister geändert: Bereits in der letzten Schulausschuss-Sitzung wurde mein Gesprächsangebot zum Thema seitens der Verwaltung umgehend aufgegriffen. Auf Grund der aktuellen Sachlage sollten die Kameras rechtlich kein Problem sein, was aber zeitlich begrenzt ist (das liegt am juristischen Gefahrenbegriff, den ich hier nicht erläutere). Nächste Woche gibt es ein Treffen mit mir, in dem das Thema weiter erörtert und das weitere Vorgehen geplant wird. Ich habe keine Bedenken, dass die rechtlichen Hinweise von mir aufgenommen und beachtet werden, so dass wir auf lange Sicht eine angemessene und rechtssichere Kameraüberwachung (die die Mehrheit sich hier politisch wünscht) anstreben werden.

Mrz 12

Ich bin immer wieder überrascht, was mir so an rechtlichen Einschätzungen begegnet. Heute lese ich in den Aachener Nachrichten, dass die “Bürger für Düren” gegen die Stadt Düren klagen möchte. Grund: Die Vertreterin der BfD im Rat der Stadt Düren (die BfD haben nur noch eine Vertreterin im Rat) darf keine Anträge mehr stellen. Das dürfen nur Fraktionen bzw. ein fünftel des Rates sagt der Bürgermeister – und das gefällt der Vertreterin nicht. Sie klagt nun darauf, Anträge stellen zu dürfen und

[...] ist zuversichtlich, mit ihrem Ansinnen vor dem Verwaltungsgericht durchzukommen. Womöglich werde sich das Verfahren lange hinziehen, befürchtet die Ratsdame [...]

Gut, an der Stelle mein allseits beliebter Crash-Kurs im Kommunalrecht: Der interessierte Leser blickt in den §48 Go NW um dort zu lesen:

Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

Dort stehen zwei Sätze: Zuerst einmal setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Das heisst: Er entscheidet, was auf der Tagesordnung landet. Im zweiten Satz wird dieses Recht eingegrenzt: Sofern eine Fraktion einen Antrag stellt oder ein Fünftel der Ratsmitglieder, hat der Bürgermeister kein Wahlrecht mehr: Er muss den Antrag auf die Tagesordnung setzen.

Wie man vor diesem Hintergrund “zuversichtlich” ob des Verfahrens sein kann, ist mir schleierhaft. Etwas anderes könnte sich vielleicht ergeben, wenn der Bürgermeister zwar nie Anträge der BfD aufnimmt, aber immer Anträge eines anderen einzelnen Vertreters im Rat (Verstoss gegen das Willkürverbot), denn, das muss hier festgestellt werden: Wenn der Bürgermeister möchte, kann er durchaus Anträge einzelner aufnehmen. Die Gemeindeordnung gibt ja gerade nicht vor, dass nur Fraktionen (und 1/5 des Rates) überhaupt Anträge stellen dürfen, sondern begrenzt das Wahlrecht des Bürgermeisters für diesen Fall. Doch, und das ist eben auch klar: Der Bürgermeister hat nunmal das Wahlrecht, was er aufnimmt. Das mag man nicht mögen, ist aber ausdrücklich in der Gemeindeordnung vorgesehen.

Man mag sich wundern, warum der Bürgermeister die Anträge der Vertreterin nicht einfach beachtet – immerhin ist sie politische Vertreterin und wirkt schon politisch stillos, diese Rolle zu ignorieren. Ich kann mir hier denken, dass man letzten Endes den einzelnen Stadtverordneten des rechten Spektrums “kalt stellen” möchte, denn würde der Bürgermeister die Anträge der BfD dennoch aufnehmen, würde – und diesmal wohl wirklich mit Erfolg – sicherlich der andere Stadtrat klagen. Aber auch dieses politische Argument kann hier nicht herhalten, denn der Bürgermeister in Düren geht – wenn das die Motivation ist – nun soweit, einen Vertreter einer demokratischen Bürgervereinigung “kalt zu stellen”, um gleiches mit einem Vertreter des rechten Spektrums zu erreichen. Dieser Effekt darf in einem demokratischen gremium nicht hingenommen werden, so dass ich im Ergebnis zu einer politischen Stillosigkeit komme, die aber wenig Aussicht auf Erfolg bei einer Klage hat.

Übrigens: Wäre die Vertreterin sich wirklich so sicher, bräuchte sie keine Sorgen vor einem langen Verfahren zu haben – gerade weil Verfahren vor duetschen Verwaltungsgerichten mitunter Jahre brauchen, gibt es das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes. Damit könnte sie in kürzester Zeit Klarheit haben.

Dez 20

Im Augsburger Stadtrat wurde ein “Twitter-Verbot” beschlossen, berichtet ein dortiger Ratsherr. Die Aufregung ist nun vielerorts groß, dabei ist das nicht nötig: Grundsätzlich ist ein solches Verbot durchaus weder automatisch Zensur, noch rechtswidrig. Es kommt auf die Details an. Da wir hier im Dorf, als die Grünen das Twittern ebenfalls im Rat begonnen haben, viele kontroverse Diskussionen und Ängste hatten, mal eine Betrachtung des Themas durch jemanden, der generell “pro Twittern aus dem Stadtrat” eingestellt ist.

Klicken Sie hier, um den Rest des Artikels zu lesen… »

Dez 15

Ich erinnere mich noch gut an meine Schulzeit: Die Busfahrten waren mitunter blanker Horror, aus heutiger Sicht eines Juristen teilweise gar nicht mehr vertretbar. Mancher Busfahrer – natürlich nicht jeder oder gar die Mehrheit, aber eben doch einige – fühlte sich offenbar als kleiner König und fand es immer besonders schön, wehrlose Kinder zu traktieren.

Vor dem Hintergrund lese ich mit Besorgnis bei der DN, dass es tatsächlich einen Fall gab, in dem in Düren das hier geschehen ist (Hier der Artikel bei der DZ):

Weil er den Fahrpreis für den Dürener Nachtbus nur in kleinen Cent-Münzen bezahlen konnte, ist ein 16-Jähriger am Wochenende vom Fahrer des Busses abgewiesen worden.

Was dann passierte ist klar, ohne dass man es liest: Auf dem Fußweg nach Hause gerit der Junge an eine Clique gewaltbereiter Jugendlicher und wurde leicht verletzt. Der Busfahrer erhält nun angeblich eine Abmahnung.

Es ist schlicht traurig, dass ich nun hier ernsthaft etwas zum Thema “Muss man Münzen annehmen” zahlen werde: Hier geht es nicht um irgendeinen Bus, sondern um einen Nachtbus. Dem Fahrer eines Nachtbusses muss klar sein, dass sein Bus eingesetzt wird, um Kindern eine sichere Heimfahrt zu einer gefährlichen Zeit zu ermöglichen. Wer hier ein Kind abweist, muss wissen, dass er es – zumindest theoretisch – gefährdet und man (wenn überhaupt) zwingende Gründe braucht, um das Kind zu gefährden. Dass einem (bei ohnehin nicht allzu großen Summen!) die Zahlweise nicht passt, ist sicherlich kein solcher Grund und passt zum “Königsverhalten” an das ich mich aus meiner Zeit noch erinnern kann.

Abgesehen von diesen selbstverständlichen Erwägungen kann ich die juristische Frage kurz machen: Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 i.V.m. dem deutschen Münzgesetz (§3 I MünzG) hat man bis zu 50 Münzen anzunehmen. Dabei ist sicherlich noch eine Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben zu Berücksichtigen, also 50cent mit 50x1cent Münzen zu bezahlen dürfte hier ein Grenzfall sein. Dabei sind besondere Umstände aber zu berücksichtigen – und wenn man (fiktives Beispiel) eine 3 Euro Busfahrt mit 30x10cent Münzen bezahlen möchte, wobei bei einer Abweisung mit einer akuten Gefährdung des potentiellen Fahrgastes zu rechnen ist, sehe ich da keinen Diskussionsspielraum: Das Geld hat man anzunehmen und die Beförderung zu erbringen. Die Kontrahierungspflicht (Zwang Verträge abzuschliessen mit dem, der zahlen kann) öffentlich rechtlicher Beförderungsdienstleister spielt da sicherlich auch eine Rolle.

Dez 12

Manch ein Hauseigentümer wird sich in den nächsten Monaten gehörig wundern wenn er das Stichwort “Dichtigkeitsprüfung” hört. Der §61 Landeswassergesetz NRW sieht nämlich vor, dass alle Hauseigentümer die Dichtheit ihres Anschlusses an das öffentliche Kanalsystem prüfen lassen müssen. Und so eine Prüfung hat es in sich: Im Schnitt liegt die bei 3000 bis 5000 Euro. Wo man die hernehmen soll frage wohl nicht nur ich mich.

Um dem Bürger entgegen zu kommen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass man im Regelfall damit bis zum 31.12.2015 Zeit hat. Das ist für viele die Gelegenheit, das Thema auf die lange Bank zu schieben – nicht ohne Grund: Wer weiß schon, ob er in gut 5 Jahren immer noch das gleiche Haus hat?

In Niederzier hat die Gemeindeverwaltung schon jetzt die Initiative ergriffen und bietet – so ein Bericht der AN – einen “günstigen” Massen-Vertrag an, nur 2850 Euro kostet da die Prüfung. Auf jeden Fall ein guter Ansatz.

Hauseigentümer aber sollten sich warm anziehen, von mir dazu an dieser Stelle zwei Hinweise:

  1. Die Dichtheitsprüfung ist nur der erste Teil: Wenn dabei tatsächlich Schäden festgestellt werden, muss der Hauseigentümer (auf eigene Kosten) diese Schäden beheben. Das kann dann schnell 5–stellig werden. Es empfiehlt sich daher, schon jetzt zu prüfen, ob man eine Haus-Versicherung hat, die entsprechende Schäden mit abdeckt – andernfalls kann man diese ggfs. noch abschliessen. Das Problem aber hier: Da die Prüfung Pflicht ist, darf man nicht so naiv sein und glauben, dass eine evt. bereits vorliegende Zusage in AGB auch ewig gilt! Wer weiß, welche Versicherungen diese Abdeckung in Zukunft aus dem Angebot rausnehmen.
  2. Ich empfehle, den §61 LWG NRW mal selber zu lesen: Die Prüfung bis 2015 ist die erste Pflichtprüfung. Am Ende von §61 III LWG NRW wird klargestellt, dass spätestens alle 20 Jahre entsprechende Prüfungen vorzunehmen sind. Es handelt sich bei diesen Summen also um laufende Kosten, die man fest einplanen sollte.

Ein kleines Trostpflaster zum Schluss: Es besteht die Aussicht, dass diese Arbeiten steuerlich zum Teil geltend gemacht werden können. Jedenfalls soll es schon von manchen Finanzämtern anerkannt worden sein, somit könnte man also um einen Teil den Betrag kürzen.

Anmerkung: Ich habe per Mail die Verwaltung auf das Thema angesprochen, auf den AN-Artikel hingewiesen und gebeten, das Thema langsam aber zielstrebig anzugehen. Die Mail gibt es weiter unten im originalen Wortlaut.
Klicken Sie hier, um den Rest des Artikels zu lesen… »

Dez 10

Wenn ich das richtig verstanden habe, streitet man sich noch immer im Kreis Düren mit der Stadt Düren über die Frage, ob die Stadt Düren einen (höheren?) Härteausgleich vom Kreis hätte erhalten müssen, da man “erhebliche strukturelle Unterschiede” aufweist. Ich habe zu dem Thema nun eine kurze Rechtsprechungs-Übersicht erarbeitet, zu finden ist diese Übersicht hier. Dabei komme ich zu diesem Fazit:

Bei der Ermittlung “erheblicher struktureller Unterschiede” darf keinesfalls auf pauschale Kriterien abgestellt werden, insbesondere kein einfacher Vergleich der Anteile von Hilfsempfängern gemessen an der Gesamtbevölkerung vorgenommen werden.

Die ehemalige Härteausgleichssatzung des Kreis Düren ist immer noch online, zu finden als PDF hier. Darin ist dies hier im §5 zu finden:

Um die Höhe des Härteausgleichs zu bestimmen, wird die oberhalb der Toleranzgrenze liegende
Anzahl der Hilfeempfänger ermittelt und mit den durchschnittlichen Netto-Sozialhilfeaufwendungen
je Hilfeempfänger im Kreisgebiet multipliziert.

Schon mit Blick auf mein Fazit oben bekomme ich da Bauchschmerzen, doch ich lasse das VG Arnsberg einfach für sich sprechen, dass in einer anderen Sache schon im Jahr 2003 entschieden hat:

“[Es] … ist in die Satzung des Kreises letztlich nur das Kriterium ”Sozialhilfedichte” eingeflossen. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis der durchschnittlichen Sozialhilfeempfängerzahl pro 1.000 Einwohner nach der letzten Einwohnerstatistik (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung). Die Sozialhilfedichte jedoch ist – jedenfalls für sich allein und im Verständnis der Satzung – nicht geeignet, das Merkmal “erhebliche strukturelle Unterschiede” im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG auszufüllen.”

Ich fürchte, der Streit wird so schnell nicht beigelegt werden zwischen Stadt Düren und Kreis Düren.

Dez 2

Noch vor kurzem, als bekannt wurde, dass im Kreis Düren anstelle eines erwarteten 7 Millionen Euro Defizits nun ein 14 Millionen Euro Defizit zu erwarten ist (und eine Haushaltssperre verhängt wurde), hatte ich kurz darauf unseren Landrat in der Presse mit Hinweis darauf gelesen, dass keinesfalls das zur Zeit beitragsfreie erste Kindergarten-Jahr im Kreis Düren gekippt werden soll (AN/AZ, 26.11.09, S. 21).

Allerdings mehren sich zur Zeit die Urteile, denen zu Folge die Kommunalaufsicht eifrig erfolgreich dabei ist, Gemeinden zu verdonnern, ihre Kindergarten-Sätze anzuheben. Inwiefern also das beitragsfreie Jahr in Düren wirklich Bestand haben wird, dürfte nicht alleine vom guten Willen der Politiker und des Landrates abhängen, sondern sicherlich auch von der Prüfung der Bezirksregierung, die die Finanzaufsicht innehat. Man darf gespannt sein, jedenfalls ich bin zur Zeit sehr skeptisch, wie man einerseits eine Haushaltssperre verhängen will, andererseits ein Beitragsfreies Jahr vertreten möchte.

Links zu Mitteilungen der Entscheidungen:

Nov 26

Leider muss ich wieder kurz etwas, trotz Blogpause, schreiben: Ich wundere mich gerade sehr über eine Äußerung des Landrates, die ich bei der AN gefunden habe:

Spelthahn aber nennt auch noch andere Gründe, die für die Bündelung aller Leistungen unter dem Dach der Job-com sprechen. Er sieht große Synergieeffekte durch eine einheitliche Hard- und Software und verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die ARGEn für verfassungswidrig erklärt hat und ab 2011 einen einheitlichen Aufgabenträger verlangt. «Da können 16 Zuständigkeiten im Kreis Düren sicher nicht verfassungsgemäß sein», betont der Landrat.

Also ich lese den Beschluss des BVerfG etwas anders und kann diese Interpretation nicht nachvollziehen. Vielmehr habe ich den Verdacht, dass hier das geplane Modell, das zu steigenden Kosten führen wird, auch bei uns in Langerwehe, schlicht als zwingend verkauft werden soll.

Wer sich damit beschäftigen möchte, sollte einfach die PM des BVerfG lesen, zu finden hier. Es ist sicherlich nicht leicht verständlich, doch im Kern geht es darum, dass die ARGE eine Kombination aus Bundes– und Kommunalangelegenheit waren. Das Grundgesetz schreibt aber die Selbstständigkeit der Kommunen vor, was einem solchen Modell entgegensteht. Wer sich das Urteil insgesamt durchliest (zu finden hier), dem fällt ab Rn.190ff. auf, dass durchgängig bemängelt wird, dass bei diesem MischMasch aus Bund und Kommune Zuständigkeiten unklar sind, Datenflüsse nicht passen und die kommunale Autonomie gefährdet ist.

Im Ergebnis lese ich daher ganz klar raus, dass es nicht darum geht, zwingend eine einheitliche Stelle einzurichten – vielmehr gilt es, die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden, also die Kompetenzvorgabe des Grundgesetzes, zu beachten. Dass das BverfG eine dezentrale Struktur ablehnt, lese ich so nicht heraus – auf Grund des zwingend föderalen Charakters unseres Grundgesetzes fände ich dieses Ergebnis auch befremdlich. Vielmehr, und da muss ich Kritik üben, nährt sich in mir der Verdacht, dass die Lesart des Landrats zur Zeit gut passt, da er angesichts des 14–Millionen-Defizits neue Einnahmequellen erschliessen muss.

Nov 19

Die Freistellung von der Arbeitszeit im Rahmen des kommunalpolitischen Mandats führt immer wieder zu kleineren Fragen. Ich habe das aus meiner Sicht Wichtigste zu dem Thema kurz zusammengefasst für alle, die davon betroffen sind, zu finden ist es hier.

Bei Bedarf erweitere ich es gerne. Im Regelfall ist aber eine ehrliche und saubere Differenzierung zwischen den Aufgaben “Partei vs. Kommune” und ein offener Umgang mit dem Arbeitgeber am einfachsten. Daher habe ich auf zahlreiche Einzelbeispiele im Artikel verzichtet und die generelle Regel in den Vordergrund gestellt.

Nov 13

Es sind immer die gleichen Possen, die man lokal erleben darf, wenn dörfliche Fürsten und Kronprinzen sich zerstreiten. Aktuell in Merzenich, wo die CDU-Fraktion auseinandergebrochen ist, dort liest man bei der AN nun folgendes Zitat:

Eigentlich wollen die Mitglieder der CDF in der CDU bleiben. Das wird aber wohl nicht gehen: «Wer sich einer anderen Fraktion anschließt, kann nicht Mitglied der CDU bleiben», betont CDU-Kreisgeschäftsführer Bernd Ramakers. Deshalb müssten die Abtrünnigen entweder von sich aus ihr Parteibuch zurück geben, oder aber mit einem Parteiauschlussverfahren rechnen. Ramakers: «Dass sich die Mitglieder der jetzigen CDF-Fraktion parteischädigend verhalten, steht ja wohl außer Frage.»

Leider aber ist es – juristisch gesehen – nicht so einfach mit der Parteischädigung. Nur weil man eine andere Fraktion gründet (man achte auf die Wortwahl: Hier wird sich nicht einer fremden Fraktion angeschlossen, sondern eine neue begründet!) dürfte man sich eben nicht automatisch parteischädigend verhalten. Hier ist sicherlich auch wertend die Vorgabe des §43 GO zu sehen, der die Ungebundenheit des Ratsmitglieds normiert und jegliche Parteilichkeit ausschliesst (angesichts der Praxis ein wenig Farce).

Das Thema ist für mich beruflich nichts neues, gerade nach Wahlen häufen sich Anfragen in dieser Thematik. Die Betroffenen sollten sich nicht einschüchtern und beraten lassen. Parteien sei geraten, und das geht bewusst an alle Parteien, aufzuhören Parteimitglieder zu kritisieren und denen mit Ausschliessung zu drohen, die im Ergebnis nur ihre freies Mandat ausüben – hier schadet man nicht nur der eigenen Wahrnehmung beim Wähler (der erfahrungsgemäß bei nächsten Mal verstärkt die “Abtrünnigen” wählt), sondern verliert auch noch aktive und engagierte Mitglieder. Und Mitglieder sind zur Zeit bei allen Parteien ein rares Gut. 

Nov 10

Ich habe bisher hier im Blog auch interessante Entscheidungen aus dem Kommunalrecht eingestellt – das ändert sich nun, stattdessen stelle ich die Entscheidungen auf die Kanzlei-Seite und stelle hier die neuesten Entscheidungen nur in Kürze vor. Damit komme ich den Wünschen der Leser nach.

Aktuelle Entscheidungen, die ich heute ausgesucht habe:

  • Etwas für die klagewilligen Fraktionen: Eine Fraktion, die nicht mehr existiert, kann auch nicht mehr aus altem Recht klagen. Infos hier.
  • Der BGH hat entschieden, dass eine juristische Person, die von kommunalen Körperschaften getragen wird, bei Kaufverträgen keine fortwährenden laufenden Zahlungen (“Infrastrukturbeitrag”) erheben darf, da hier letztlich eine öffentliche Abgabe vorliegt die direkt und transparent zu erheben ist. Infos hier.
  • Ein Klassiker aus Ausbildung und Praxis: Die verwehrte Standzulassung zum Volksfest. Nun gibt es eine erneute Entscheidung zu dieser Thematik, zu finden hier.
  • Die Kommunalaufsicht kann durchaus, gegen den Willen des Stadtrates, die Kindergartengebühren anheben. Zu finden hier. (Anmerkung: Keine direkte Relevanz für Langerwehe, da die Gebühren vom Kreis Düren erhoben und festgesetzt werden).
Nov 5

Mit Blick auf meine aktuelle, aber vor allem zukünftige, politische Arbeit habe ich mir den “Boorberg Taschenkommentar” zum Ordnungsbehördengesetz NRW bestellt. Wer es nicht kennt: Das ist die gesetzliche Grundlage der Ordnungsbehörden (vor allem “Ordnungsämter”) und das gesetzliche Gegenstück zum Polizeigesetz in NRW. Auch wenn ich hierzu (natürlich) einiges an Literatur vorweisen kann, fand ich einen “Taschenkommentar” sehr reizvoll. Hier dazu eine kurze Rezension für andere Interessenten.

Klicken Sie hier, um den Rest des Artikels zu lesen… »

Okt 31

Das BVerwG (8 C 10.08, hier als PDF) hat sich zur Privatisierung kommunaler Einrichtungen geäußert. Vorliegend ging es um die Frage, ob eine Kommune einen Weihnachtsmarkt (auch so etwas ist eine kommunale Einrichtung) privatisieren darf. Das BVerwG verneint dies:

Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten.

Das heißt: Kommunen dürfen nicht “wie wild” alles Privatisieren, was ihnen zu teuer wird. Das wird sicherlich viele freuen, doch der Städte- und Gemeindebund NRW befürchtet nun auch eine erhebliche Kostenfalle für Gemeinden. Ich persönlich sehe eine ganz andere Gefahr, dazu muss man das Urteil aber aufmerksam lesen – man findet hier die folgende Aussage:

Je länger die kommunale Verantwortung für derart geprägte öffentliche Einrichtungen dauerte, umso mehr ist die Gemeinde zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verpflichtet

Frei übersetzt: Die Kommune, die sich zu lange eine Einrichtung mit sozialer und kultureller Bedeutung etwas kosten lässt, die muss damit rechnen da auch nicht mehr raus zu kommen. Insofern fürchte ich, dass nun zunehmend Kommunen sich dreimal ein Engagement in diesem Bereich überlegen werden.

So oder so hat dieses Urteil besondere Relevanz, da im im Falle einer solchen Privatisierung jedenfalls jeder Betroffene aus der freien Wirtschaft mit Wettbewerbsbezug klageberechtigt ist.

Okt 27

Die Frage erscheint profan – ist es aber nicht. Gerade nach der Kommunalwahl in NRW musste ich bemerken, wie viel Unsicherheit bei diesem Thema herrscht: Mancheiner meint, es ist eine Form vorgeschrieben, andere glauben, bestehende Koalitionen als “Kooperationen” klein reden zu können. Besonders häufig begegnete mir dabei die falsche Meinung, ein Koalitionsvertrag wäre einklagbar bzw. rechtlich bindend.

Passend zum Thema gibt es nun beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages eine aktuelle Ausarbeitung des Themas, die viele Mythen beseitigt, zu finden hier als PDF. Sicherlich interessant, die Ausführungen können problemlos (teilweise natürlich mit Abstrichen) auf Landes- und Kommunalebene übertragen werden.

Okt 27

Ich war für unsere Fraktion auf Einkaufstour und habe (ohne zu übertreiben) dafür Sorge getragen, dass uns aktuelle und umfassende Literatur zum Thema Kommunalrecht zur Verfügung steht, speziell Praktiker-Kommentare. Dabei bin ich über den Kommentar von Göppert/Leßmann zum Kinderbildungsgesetz (Kibiz) NRW gestolpert, der sich auch an Eltern richten soll. Ich habe ihn mitgeordert und inzwischen durchgearbeitet – ein paar Worte dazu.

Inhaltlich ist das Werk sehr gut kommentiert, keine Frage. Was mich gereizt hatte war die Ausrichtung auf Eltern (also nicht nur Juristen, Verwaltung und Politiker), auf die in der Werbung ausdrücklich hingewiesen wurde. Speziell für diese kurz der Hinweis: Ich glaube nicht, dass das Buch hier großen Sinn macht. Die Einführung ist noch am ehesten für den Alltag von Eltern und die ständigen Problem(chen) geeignet, aber für die 8 Seiten sind 27 Euro doch recht viel.

Ansonsten sind es sehr “technische” Ausführungen (es ist nunmal ein Kommentar) und ich glaube nicht, dass es ein genereller Tipp für Eltern von Kindern im Kindergarten ist, sofern kein spezieller Anlaß besteht. Dafür aber ist es ein äusserst gelungener Kommentar für (Kommunal-)Politiker und Verwaltung. Der Preis ist mit 27 Euro dem – mit unter 300 Seiten sehr dünnen – Buch immer noch angemessen.

Hinweis: Wie immer gilt bei mir – wer Fragen zum Kibiz hat und auf Hilfe in diesem Kommentar hofft, kann sich einfach bei mir melden.

Okt 26

Ein kurzer Hinweis auf eine Entscheidung des VG Arnsberg (12 K 2300/08): Es geht um die Frage, wann ein Verstoß gegen Art.3 GG vorliegt, wenn eine 3er-Fraktion mehr Zuwendungen erhält als eine 2er-Fraktion. Im vorliegenden Fall erhielt die 3er-Fraktion letztlich gut das 5fache an Bezügen mehr (dies kommt Zustande durch die Finanzierung eines Fraktions-Mitarbeiters, der der 2er-Fraktion nicht zusteht), was letztlich nicht mehr vertretbar ist. Im Ergebnis lässt sich aber sagen: Pauschale Grenzen gibt es nicht.

Okt 26

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (1 K 6465/08) sollte die Aufmerksamkeit von Ratsmitgliedern erregen. Hier zeigt sich, vom Gericht sehr ausführlich und sauber durchgeprüft, das Spannungsverhältnis zwischen Freiheit des Ratsmandats inkl. der diesem innewohnenden Transparenz- und Kontrollpflicht und der Tatsache, dass der Rat einer Stadt/Gemeinde eben kein Parlament sondern Organ der Exekutive ist.

Es geht um die (alte) Streitfrage, wie man als Ratsmitglied mit dem Nichtöffentlichen Teil einer Sitzung umgeht, speziell dann, wenn man der Meinung ist, dass dort Themen behandelt werden, die eigentlich in den öffentlichen Teil gehören. Ich stelle die Entscheidung des Gerichts kurz vor und gebe auch ein persönliches Statement dazu.

Klicken Sie hier, um den Rest des Artikels zu lesen… »

« Vorherige Posts